Satzung der Deutsch-Afghanischen FreundschaftsGesellschaft e.V Baaham.
- 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Afghanische FreundschaftsGesellschaft e.V. (Baaham)“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
- 2 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
- 3 ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-afghanischen Beziehungen auf sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem und politischem Gebiet sowie die Förderung der Entwicklungshilfe.
Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Völkerverständigung und die Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Stärkung der Menschenrechte und der Gleichberechtigung, insbesondere für afghanische Frauen durch Informationsveranstaltungen und Fortbildungskurse, 2. Informationen der Bürger Deutschlands und Afghanistans über beiderseitig interessierende Probleme und Ereignisse.
- Ausbau der allgemein politischen Beziehungen zwischen beiden Staaten sowie die Förderung der Entwicklungshilfe insbesondere im Rahmen des Wiederaufbaus
Afghanistans durch Maßnahmen im Bereich der Bildung, der medizinischen Versorgung und der Infrastruktur. Parteipolitische Arbeit ist ausdrücklich verboten. 4. Die Förderung mildtätiger Zwecke wird verwirklicht durch die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO vor allem in Afghanistan, insbesondere von Kriegsopfern, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderweitig Verfolgten mittels Ausbildungs-, Eingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere auch für Frauen..
- Zur Verwirklichung des Satzungszweckes wird der Verein entsprechende Kontakte zu den politischen und wirtschaftlichen Institutionen beider Länder pflegen. 6. Förderung der afghanischen Flüchtlinge in Deutschland, insbesondere durch
Integrations- und Sprachvermittlung, Bildung und Ausbildung, insbesondere für Frauen
- Der Satzungszweck wird in Europa und im außereuropäischen Ausland verwirklicht.
- 4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen; dieser beschließt darüber mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann einen Mitgliedsantrag ablehnen; eine Ablehnung muss nicht gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt oder grob gegen die Satzung verstoßen hat oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt ein angefochtener Ausschluss wirksam.
- Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die deutsch afghanische Zusammenarbeit besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied zum Schirmherrn der Gesellschaft ernennen.
- 5 FINANZIERUNG, GESCHÄFTSJAHR
- Der Finanzierung der Vereinszwecke dienen Beiträge, Spenden und Zuwendungen. 2. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 6 ORGANE
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- 7 VORSTAND
- Der Vorstand – gleichzeitig Vorstand im Sinne von § 26 BGB – besteht aus: a. dem Präsidenten
- dem Generalsekretär (geschäftsführendes stellv. Vorstandsmitglied) c. dem Schatzmeister
- bis zu 7 Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. 3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgabenbereiche und Regionalbeauftragte ernennen sowie Arbeitsgruppen zu bestimmten Themenschwerpunkten einsetzen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, auf Antrag von mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder geheim und in getrennten Wahlgängen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung den Generalsekretär, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister jährlich einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam können aus besonderen Gründen, der Vorstand muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gesamtmitglieder (mit schriftlicher Angabe von Gründen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vor Ablauf einer Frist von drei Wochen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, sofern der Jahresbeitrag entrichtet und keine Mitgliedsbeiträge offen sind. Stimmrechtsdelegation ist möglich, jedoch nur für ein weiteres Mitglied und mit schriftlicher Vollmacht.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Generalsekretär, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.
- Zur Erörterung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig – acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehende – eingebrachte Anträge. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschließen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes c. die Satzungsänderung
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter
- die Vereinsauflösung
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge in die Tagesordnung, die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 10 ÄNDERUNG DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fälltsein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
- Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in formeller Hinsicht verlangen sollte, vorzunehmen.
- 11 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.
Gez.
Mitra Hashemi
Fatema Sadeghi
Navid Hashemi
Dr. Joachim Sproß
Razia Hashemi
Zarghuna Sadeghi
Fatana Kaveer